Das Sächsische Weichbildrecht mit Glosse
Vorwort
Seit langem schon wird das Fehlen einer brauchbaren zitierfähigen Edition des Sächsischen Weichbilds mit Glosse als ein schmerzliches Desiderat der germanistischen Rechtsgeschichte empfunden. Notgedrungen muß bis heute für Forschungen zum glossierten Weichbild auf die – wegen gravierender editorischer Mängel unbefriedigende – Ausgabe Alexander v. Daniels’ und Franz v. Grubens von 1858 zurückgegriffen werden.
Nach dem planmäßigen Auslaufen der Arbeitsstelle „Monumenta Germaniae Historica (Sachsenspiegel-Glossen)“ an der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, die im Rahmen des Akademienprogramms der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2023 gefördert worden war und in diesem Förderzeitraum mehrere historisch-kritische Ausgaben der Glossen, d. h. juristischen Kommentare, zum Land- und zum Lehnrecht des wohl berühmtesten, vielleicht auch ältesten deutschen Rechtsbuches – dem um 1225 von Eike von Repgow verfaßten Sachsenspiegel – vorlegen konnte, entschloß sich der Unterzeichnete, ermuntert von Freunden und Kollegen, insbesondere der MGH-Zentrale in München, einen Antrag bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) einzureichen, dessen Gegenstand die Vorbereitung und Vollendung einer zitablen Ausgabe des glossierten Weichbilds sein sollte. Der im Januar 2023 eingereichte Projektantrag wurde am 3. August 2023 positiv beschieden.
Das Sächsische Weichbild und der Sachsenspiegel sowie ihre jeweiligen Glossierungen gehören neben anderen Quellen zu einem über einen längeren Zeitraum hinweg, vor allem im 12.–14. Jahrhundert entstandenen großen Quellenkomplex, der quellenkundlich bis in seine letzten Verästelungen noch immer nicht vollständig erfaßt ist und den man heute etwas unscharf mit dem Begriff „sächsisch-magdeburgisches Recht“ bezeichnet. Dieses durch die Symbiose von Sachsenspiegel und Magdeburger Recht entstandene sächsisch-magdeburgische Recht hatte im späten Mittelalter und in der Frühneuzeit einen enormen Einfluß weit über die Grenzen seiner territorialen elbostfälischen Provenienz hinaus ausgeübt, indem es die Rechtsordnungen Ostmittel- und Osteuropas entscheidend mitprägte. Seiner Erforschung widmete sich an der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig von 2004–2020 das Forschungsprojekt „Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas“.
Das Landrecht und das Lehnrecht des Sachsenspiegels sowie das Sächsische Weichbild sind, nicht zuletzt durch ihre Charakterisierung als Kaiserrecht sowie ihre seit dem 14. Jahrhundert vorgenommenen Glossierungen, sehr eng miteinander verbunden, so daß man geradezu von einer Trias des Sächsischen Rechts sprechen kann. Seinen Ausdruck findet dieses dreifaltige Nahverhältnis überlieferungsgeschichtlich auch in den Inkunabeln und den Drucken des 16. Jahrhunderts.
In den folgenden Jahrhunderten konzentrierten sich die Forschungsbemühungen mehr auf den Text des Sachsenspiegels – und auch hier mit beträchtlichem Unterschied zwischen Land- und Lehnrecht zugunsten des ersteren – denn auf den des Weichbilds; die Glossen aller drei Rechtsbücher erfuhren mehr oder weniger gleichermaßen eine eher stiefmütterliche Behandlung. Wurden im 19. Jahrhundert wenigstens mehrere Versuche gestartet, den Text des Weichbilds (ohne Glosse) zu edieren, deren Ergebnisse freilich schon den Zeitgenossen fragwürdig erschienen, und vom Weichbild mit Glosse nur die oben erwähnte (ebenso fragwürdige) Ausgabe von 1858 veranstaltet wurde, waren im 20. Jahrhundert keinerlei diesbezügliche Aktivitäten zu erkennen.
Diesem Mangel möchte die vorliegende Edition abhelfen. Anders aber, als bei den Monumenta sonst guter Brauch, konnte diesmal aus Zeitgründen nicht die gesamte Breite der Überlieferung berücksichtigt werden. Von den 20 (vielleicht 21, zuzüglich einer Abschrift) noch vorhandenen vollständigen (bzw. annähernd vollständigen) Handschriften, von denen einige überhaupt immer noch ihrer eingehenden Untersuchung harren, wurden zwei Handschriften für die Edition des Sächsischen Weichbildrechts mit Glosse herangezogen: Zum einen als Leithandschrift ein Berliner Codex (Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Ms. germ. fol. 389 = Sigle B), den bereits v. Daniels/v. Gruben ihrer Ausgabe von 1858 zugrundegelegt hatten; zum andern zur Besserung von verderbten Stellen, Textausfällen u. ä. in B ein Leipziger Manuskript (Universitätsbibliothek, Ms 1111 = Sigle L). Möge die Ausgabe trotz dieser Beschränkung ihren Benutzern hilfreich sein und zu weiteren Forschungen anregen!
Abschließend sei der angenehmen Pflicht der Danksagung Genüge getan: Bernd Posselt (MGH München) hat sich der Mühe unterzogen, der digitalen Ausgabe ein „Gesicht“ zu geben, wofür ihm sehr zu danken ist. Die Gesamtbetreuung des Titels oblag Horst Zimmerhackl (MGH München), dessen guten Rates und tätiger Hilfe sich der Unterzeichnete jederzeit gewiß sein konnte. Meinem ehemaligen Leipziger Kollegen Stefan Petersen (MGH München) danke ich für vielfältige Hilfe, nicht zuletzt in seiner ebenso bereitwillig wie selbstlos übernommenen Rolle als helfender Faden durch das Labyrinth der DFG-Antragstellerei. Den Bibliotheken in Berlin (SBB–PK) und Leipzig (UB) danke ich für die Bereitstellung ihrer Textzeugen und die Veröffentlichungsgenehmigungen. Und zu guter Letzt danke ich der DFG für die mir gewährte dreijährige Förderung.
Leipzig, im Juni 2026Frank-Michael Kaufmann